In einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1987 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass von deutschen Arbeitgebern an in Österreich ansässige ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlte Vorruhestandsbezüge, obgleich eine Rückverrechnung mit deutschen Sozialversicherungsträgern erfolgt, nicht unter Art 10 DBA-1954 (öffentliche Bezüge, einschl Sozialversicherungspensionen) sondern unter Art 9 Abs 4 (private Ruhegehälter) fallen und folglich in Österreich zu besteuern sind (EAS 047, Loukota/Jirousek, Steuerfragen International Bd 1, 160). Es sind dem BMF keine Umstände bekannt, die bewirken könnten, dass diese Sichtweise im Geltungsbereich des DBA-2000 aufgegeben werden müsste; in dem im paraphierten Entwurfstadium vorliegenden Anwendungsschreiben zum DBA-2000 ist daher die Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Beurteilung vorgesehen worden. (SWI 2003, 54)