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Mitteilungspflicht gem § 109a EStG 1988 für Sportler, Trainer und Schiedsrichter

ErlassrundschauÖStZ 2003/310ÖStZ 2003, 182 Heft 7 v. 1.4.2003

EStG: § 109a, VO BGBl II 2001/417

Der Mitteilungspflicht gem § 109a EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl II 2001/417 unterliegen nur die in § 1 Abs 1 der genannten Verordnung taxativ umschriebenen Tätigkeiten, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinn (§ 47 EStG 1988) erbracht werden. Im Bezug auf Sportler, Trainer und Schiedsrichter ist im Bezug auf § 109a EStG 1988 auf Folgendes hinzuweisen:

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