EStG: §§ 23, 27 Abs 1 Z 6
Der Unternehmensgegenstand der KEG soll der Erwerb von Bezugsrechten von “gebrauchten" deutschen Lebensversicherungen und die Verwaltung derselben sein. Eine derartige Tätigkeit wird nach Ansicht des BMF als gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988) einzustufen sein, da sie den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen (hier: § 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988) führen würde, überschreitet.