EStG: § 124b Z 68
Wird die Abfertigungsrückstellung als Folge eines Betriebserwerbes im Jahr 2002 weitergeführt und die Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Abfertigungsverpflichtungen und dem Wert der Rückstellung passiviert (Rz 3345 EStR 2000), ist hinsichtlich der Voraussetzung des § 124b Z 68 lit a EStG 1988 (“Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, ...") auf den Rechtsvorgänger hinsichtlich der Abfertigungsverpflichtungen abzustellen. Aufzulösen ist stets die gesamte Rückstellung, somit die Rückstellung hinsichtlich der im Jahr 2002 übernommenen und der “eigenen" Arbeitnehmer.