Der EuGH hat am 17. 10. 2002 über drei Vorabentscheidungsersuchen des VwGH aus den Jahren 1999 und 2000 entschieden und festgestellt, dass in besonders gelagerten Fällen Leistungen eines anderen dem unmittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden können. Hingegen ist es - wie Kotschnigg festhält - in keinem dieser drei Verfahren um die (selbstständige) Steuerpflicht von Großmutterzuschüssen gegangen. Er stellt die Vorlagebeschlüsse dar, behandelt die Kernaussagen des EuGH und befasst sich im Rahmen einer Kommentierung mit Rückschlüssen zur Steuerpflicht von Großmutterzuschüssen.