Schließen in Österreich ansässige Versicherungsnehmer Lebensversicherungsverträge mit einem deutschen Versicherungsunternehmen ab, dann tritt österr Einkommensteuerpflicht unter den gleichen Bedingungen wie bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei einem inländischen Versicherungsunternehmen ein: nämlich einerseits bei den sogenannten “Kurzläufern" iSd § 27 Abs 6 EStG 1988 hins der Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen und der Versicherungssumme (= Einkünfte aus Kapitalvermögen) und andererseits bei Rentenauszahlung nach Maßgabe des Übersteigens des kapitalisierten Rentenwertes (= sonstige Einkünfte). Gleichgültig, ob bzw in welcher Einkunftsart in Österreich Einkommensteuerpflicht eintritt, ist Deutschland gem Art 11 DBA-2000 verpflichtet, eine Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer zu gewähren, die nach inländischem Recht von den Kapitalertragsanteilen zu erheben wäre. (SWI 2003, 6)