DBA-Korea
Der Veräußerungsgewinn, den eine unter Gerichtsaufsicht stehende koreanische Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer etwa 60%igen Beteiligung an einer österr GmbH erzielt, unterliegt gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der österr beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gem Art 13 Abs 4 DBA-Korea nicht mit 34 %, sondern nur mit 10 % vorgeschrieben werden darf. Der Umstand, dass diese Steuervorschreibung nicht im elektronischen Bescheiderstellungsverfahren bewerkstelligt werden kann, rechtfertigt es nicht, den Veräußerungsgewinn in eine Dividendenausschüttung umzuqualifizieren und die österr Erwerberin anlässlich der Zahlung zur Leistung eines Kapitalertragsteuerabzuges zu verpflichten. Der Körperschaftsteuerbescheid muss unter den gegebenen Umständen händisch erstellt werden; die Zustellung an die koreanische Kapitalgesellschaft und die erforderliche Anmeldung im koreanischen Gerichtsverfahren könnte unter Mitwirkung der österr Vertretungsbehörde in Korea erfolgen. (SWI 2002, 593)