Nach österr innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen im Ausland ansässige Mitwirkende an österr Unterhaltungsdarbietungen mit den hierfür bezogenen Vergütungen der österr Einkommen(Körperschaft)steuerpflicht. Die Steuer ist vom Zahler der Einkünfte (dem Veranstalter) im Steuerabzugsweg einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter im Ausland ansässig ist. “Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" sind im gegebenen Zusammenhang nicht nur die bei den Darbietungen auftretenden Künstler, sondern alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die zum Zustandekommen der österr Unterhaltungsdarbietung beitragen und auf diese Art und Weise daran mitwirken. Auch ausländische Produktionsfirmen, die komplette Shows “verkaufen", wirken daher an der inländischen Unterhaltungsdarbietung mit. Daraus folgt, dass ein deutscher Veranstalter von Musik- und Tanzaufführungen in Österreich die Vergütungen, die er an die in diesem Zusammenhang eingeschalteten Produktionsfirmen in den USA und in Großbritannien zahlt, dem österr Steuerabzug unterwerfen muss. Niederländische Produktionsfirmen sind allerdings aufgrund der derzeit noch zwischen Österreich und den Niederlanden geltenden DBA von der inländischen Steuerpflicht freigestellt. (SWI 2003, 22)