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Fragen zur Verlustverwertung mit Deutschland (EAS 2169 v 26. 11. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/159ÖStZ 2003, 82 Heft 4 v. 17.2.2003

Wird Verlusten, die eine deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer KG-Beteiligung in Österreich in den Jahren 1988 und 1989 erlitten hat, auf der Grundlage von § 102 EStG die Verlustvortragsfähigkeit in Österreich versagt und nimmt Deutschland (nachdem es in den Jahren 1988 und 1989 den Verlustausgleich zugelassen hat) ab 1995 (ab dem Jahr, in dem die österr KG wieder Gewinne erzielt) eine Nachversteuerung vor, dann wird hierdurch die Wirkung einer Doppelbesteuerung herbeigeführt (denn die Wirkung einer Doppelbesteuerung tritt nicht nur bei doppelter Besteuerung der Erträge, sondern auch bei doppelter Nichtberücksichtigung der mit der Einnahmenerzielung verbundenen Aufwendungen ein). Zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist aber primär der Ansässigkeitsstaat des betroffenen Abgabepflichtigen, im vorliegenen Fall sonach Deutschland, berufen (EAS 2017, ÖStZ 2002/17, Art.-Nr 2002/774, S. 441, und das dort zit Prinzip aus VwGH 14.03.1990, 89/13/0115 betr südafrikanisches Luftfahrtunternehmen). Werden in der Folge Verluste der Jahre 1991 bis 1993 in der inländischen KG wegen negativem deutschen Einkommen des deutschen Kommandisten gem § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich zum Verlustvortrag zugelassen und verwertet Deutschland diesen Verlust im deutschen Gewinnjahr 1994 ebenfalls, dann führt die Regelung der Z 12 lit b des Schlussprotokolls zu Art 24 DBA-Deutschland-2000 nur scheinbar zu einer Verlustdoppelverwertung. Deutschland ist zwar nach dieser Bestimmung des Schlussprotokolls zur Unterlassung der Nachversteuerung für Österreich-Verluste 1990 bis 1997 verpflichtet. Doch der letzte Satz der zit Bestimmung des Schlussprotokolls stellt klar, dass diese Sonderregelung nur insoweit wirksam werden kann, als sie nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Deutschland wird daher nicht daran gehindert, einen im Jahr 1994 berücksichtigten Österreich-Verlust, der auch in Österreich nach österr inländischen Recht zu verwerten war, einer Nachversteuerung zuzuführen. (SWI 2003, 5)

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