Übernimmt eine deutsche OHG durch Entsendung eines ihrer Geschäftsführer das “Shopmanagement" für die von einer österr Kapitalgesellschaft geführten Geschäftsketten, so wird die deutsche OHG (genauer: jeder ihrer Gesellschafter) eine inländische Betriebstätte unterhalten, wenn die Funktionen der deutschen OHG in bereitgestellten Räumlichkeiten der inländischen Kapitalgesellschaft ausgeübt werden. Die Beurteilung, welche Sachverhaltsgegebenheiten in einem konkreten Besteuerungsfall steuerliche Wirkung entfalten, muss den Abgabenbehörden erster Instanz vorbehalten bleiben. (SWI 2002, 557)