Hat sich eine deutsche GmbH&CoKG mit fünf deutschen Investoren (in Deutschland ansässigen natürlichen Personen) als atypisch stiller Gesellschafter an einer österr GmbH beteiligt, die in Form einer Betriebstätte eine bulgarische Fabrik betreibt, und wurden die mit den deutschen Investoren zu teilenden Gewinne von einer österr Mitunternehmerschaft erzielt, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält (maW, wenn die GmbH nicht nur in bulgarischen, sondern auch in österr Betriebstätten operativ tätig ist, wobei die österr Betriebstätten zugleich Betriebstätten der deutschen Mitunternehmer bilden), dann bewirkt das Diskriminierungsverbot des Art 24 Abs 3 DBA-Deutschland-2000, dass die in der bulgarischen Betriebstätte angefallenen Gewinne in gleicher Weise von der österr Besteuerung freizustellen sind, wie wenn alle Beteiligten in Österreich ansässig wären (und wenn folglich ein österr Unternehmen die bulgarischen Gewinne erzielt hätte und damit gem dem DBA-Bulgarien von der Besteuerung freizustellen wäre). Zu dem gleichen Ergebnis müssten die Erwägungen des EuGH führen, wie sie im St-Gobain-Urteil (Urteil v. 21. 9. 1999, C-307/97 ) zum Ausdruck kommen, in dem ebenfalls einer bloßen Betriebstätte eines Steuerausländers eine DBA-Steuerbefreiung (im Urteilsfall: DBA-Steuerbefreiung für Schachteldividenden) zuerkannt wurde. (SWI 2003, 2)