Vermietet eine deutsche Kapitalgesellschaft bemannte Flugzeuge unter Einschaltung ihrer österr Betriebstätte an österr Luftfahrtunternehmen, dann kann sowohl der deutsche Flugzeugeigner als auch der österr Charterer Einkünfte aus dem Betrieb “eines Unternehmens ... der Luftfahrt" iSd Art 6 DBA-Deutschland-1954 erzielen. Diese Auffassung schließt sich der vom BFH in seinem Urteil vom 8. 2. 1995, BStBl II 1995, 405, vertretenen Rechtsansicht an, derzufolge Gewinne aus der Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes wie Gewinne aus der Beförderung von Personen und Gütern zu behandeln sind. Unter solchen Gegebenheiten könnte daher der von der deutschen Betriebsprüfung vertretenen Auffassung, dass die Gewinne der österr Betriebstätte eines solchen deutschen Vercharterers gemäß Art 6 DBA-Deutschland am Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft, sonach in Deutschland zu besteuern sind, nicht entgegengetreten werden. (SWI 2003,2)