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Open Air Konzert eines deutschen Veranstalters in Österreich (EAS 2148 v 28. 10. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/155ÖStZ 2003, 81 Heft 4 v. 17.2.2003

Wird von einer deutschen Rundfunkanstalt im Jahr 2003 in Österreich ein Open-Air-Konzert veranstaltet, für das von dem deutschen Veranstalter Stars aus Deutschland, USA und Großbritannien verpflichtet werden, unterliegen die den mitwirkenden Künstlern zufließenden Vergütungen der österr Besteuerung. Diese Steuer ist von der deutschen Rundfunkanstalt gem § 99 EStG einzubehalten und an die österr Steuerverwaltung abzuführen. Im Fall des in den USA ansässigen Künstlers ist allerdings auch die Jahresfreigrenze von 20.000 $ (Art 17 Abs 1 DBA-USA) zu beachten; erst bei deren Überschreiten tritt für ihn Steuerpflicht in Österreich ein. Die Künstler aller drei Staaten sind aufgrund der mit Österreich abgeschlossenen DBA auch in ihren Ansässigkeitsstaaten der Steuerpflicht ausgesetzt, doch sind hierbei die von der deutschen Rundfunkanstalt einbehaltenen Steuern anzurechnen. (SWI 2003, 34)

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