Aufgrund des ab 1. 1. 2003 in Wirksamkeit tretenden DBA-Deutschland ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des Sur-Place-Personals der österr Botschaft und anderer österr Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das DBA-1954 das Besteuerungsrecht stets dem Kassenstaat (hier: Österreich) zugeteilt hat, enthält das neue Abkommen in Art 19 Abs 2 einen Ortskräftevorbehalt des Inhaltes, dass das deutsche Sur-Place-Personal nicht im Kassenstaat, sondern im Staat der Arbeitsausübung zu besteuern ist. Zum Sur-Place-Personal zählen einerseits deutsche Staatsbürger und andererseits Staatsbürger anderer Staaten, die bereits bei Dienstantritt in Deutschland ansässig gewesen sind. (SWI 2002/557)