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Nichtanrechnung der KESt wegen deutscher Verluste in Deutschland (EAS 2140 v 5. 11. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/153ÖStZ 2003, 81 Heft 4 v. 17.2.2003

Inländische Sparzinsen eines deutschen Zweitwohnsitzers unterliegen der österr Kapitalertragsteuer, die gem Art 11 DBA-Deutschland-1954 bei der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung, weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann hat dies nicht zur Folge, dass hiedurch das Besteuerungsrecht Österreichs wieder verloren geht. Eine Rückzahlung der österr KESt ist daher nicht möglich. Mit dem Wirksamwerden des DBA-Deutschland-2000 ändert sich die Rechtslage insoferne, als bei den inländischen Sparzinsen der deutschen Zweitwohnsitzer kein österr Besteuerungsrecht mehr besteht. Ab 2003 ist daher eine allenfalls erhobene österr KESt an die in Deutschland ansässigen Bezieher der österr Sparzinsen zurückzuzahlen. (SWI 2002, 579)

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