Wurde im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens das Veranlagungsverfahren 1999 wieder aufgenommen und wird hierbei einerseits ein Ausgleich mit deutschen KG-Verlusten dieses Jahres und andererseits die Sonderausgabe des Verlustvortrages für deutsche KG-Verluste der Jahre 1995 bis 1998 geltend gemacht, dann ist seitens des Abgabepflichtigen zu gewährleisten, dass die deutschen Verluste nur in jener Höhe steuermindernd in Österreich geltend gemacht werden, als sich dies nach den Vorschriften des österr Rechts ergibt. Weiters ist abzuklären, in welcher Weise die Verpflichtungen zur Nachversteuerung iSd VwGH-E vom 25.09.2001, 99/14/0217, sichergestellt werden, sobald sich in Deutschland eine Verlustverwertungsmöglichkeit eröffnet. Was die Frage der Berücksichtigung der deutschen Verluste aus den Jahren 1995 bis 1998 anlangt, können diese nur in jener Höhe im Jahr 1999 berücksichtigt werden, als sich dies aus der Veranlagung der jeweiligen Verlustjahre ergibt (Rz 4533 ESt-RL). Wurden die deutschen Verluste in diesen Vorjahren nicht berücksichtigt und findet auch keine Verfahrenswiederaufnahme statt, dann steht die Nichterfüllung dieser Formalvoraussetzung einer nachträglichen Berücksichtigung dieser Alt-Verluste entgegen. Vom Ergebnis her betrachtet kann dies allerdings nicht als unbillige Härte aufgefasst werden, da die Änderung der VwGH-Judikatur nicht dazu führen sollte, alle formal bereits rechtskräftigen Altveranlagungen rückwirkend der neuen Rechtslage anpassen zu müssen. (SWI 2003, 4)