DBA-Deutschland (E,V)
Einkünfte einer beim ARD-Studio in Wien tätigen Dienstnehmerin einer deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk), unterliegen nach Art 10 DBA-Deutschland-1954 der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab 1. 1. 2003 verlagert sich gem Art 15 DBA- 2000 das Besteuerungsrecht von Deutschland nach Österreich; denn nach Art 19 Abs 3 DBA-Deutschland-2000 gilt für öffentlich-rechtliche Bezüge, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers gezahlt werden, nicht mehr die Steuerzuteilung an den Kassenstaat (Deutschland), sondern jene des Art 15 an den Tätigkeitsstaat (Österreich). Wenn das Wiener Studio für den deutschen Arbeitgeber eine inländische Lohnsteuerbetriebstätte iSd § 81 EStG 1988 darstellt, dann ist der deutsche Arbeitgeber unter diesen Gegebenheiten ab 1. 1. 2003 zur Einbehaltung und Abfuhr der österr Lohnsteuer verpflichtet. Sollte der deutsche Arbeitgeber hingegen keine inländische Betriebstätte (maßgebend ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Betriebstättenbegriff laut DBA, sondern jener des EStG) unterhalten, dann müsste die Einkommensteuer im Wege der Steuerveranlagung in Österreich erhoben werden. (SWI 2002, 570)