In der Praxis sind unterschiedliche Behandlungen der Zwischensteuer festzustellen, und zwar als Steueraufwand, als Steuerabgrenzung gem§ 198 Abs 10 HGB, als sonstige Forderung ohne Wertberichtigung sowie als abgezinste sonstige Forderung. Dieses Thema hatThunshirn in seinem Artikel “Steuerabgrenzungen bei Privatstiftungen" in der ÖStZ Nr. 15/2002, S. 378, Art.-Nr.677, vom 1. 8. 2002 angeschnitten, ohne eine klare Aussage zu machen: “Eine Steuerabgrenzung ist hier daher abzulehnen, wenngleich ein betriebswirtschaftliches Interesse an einer Abgrenzung bestehen kann" sowie “eine Aktivierung der Zwischensteuer als Forderung erscheint hingegen in manchen Fällen vertretbar".