Auf S 383, rechte Spalte, zweiter Absatz finden sich folgende Ausführungen:
“Bei der Ist-Besteuerung (§ 17 UStG) und der Mindest-Ist-Besteuerung (§ 19 Abs 2 lit a UStG, Anzahlungsbesteuerung) ist entscheidend, in welchem Ausmaß die umsatzsteuerbaren Leistungen (= steuerbares Verhalten) auf die Zeit vor oder nach Konkurseröffnung entfallen. Hier sind Abgrenzungsschwierigkeiten vorprogrammiert. Zu prüfen wird sein, ob durch die Anzahlungen bereits vor Konkurseröffnung erbrachte Leistungen abgegolten wurden. Ist dies der Fall, ist auch die darauf entfallende Umsatzsteuer nach konkursrechtlichen Kriterien als vor Konkurseröffnung entstanden anzusehen. Die tatsächliche Vereinnahmung des Entgelts und die dadurch vorverlegte Steuerschuldentstehung, sowie die Fälligkeit der Umsatzsteuer sind in diesem Zusammenhang nicht relevant" (Hinweis in der Fußnote auf Beiser, ZIK 2001, 289).