Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob ein Verfahren gesetzwidrig ist, wenn ein befangener Beamter nur beratend mitgewirkt hat. Das BMF vertritt dazu die Ansicht, dass ein Verfahrensmangel nur dann vorliegt, wenn der befangene Beamte “unmittelbar" mitgewirkt, etwa selbst den Bescheid erlassen hat. Nach Doralt lade diese Auffassung zu Missbrauch ein.