Das mit 1. 9. 2003 in Kraft getretene ImmoInvFG enthält in § 20 Bezeichnungsschutzvorschriften für Immobilienfonds und Immobilien-KAGs. Für alle Anbieter von “Immobilienfonds", die sich nicht dem aufsichtsrechtlichen Regime des neuen Gesetzes unterwerfen, könnte sich nach Ansicht des Autors daher Handlungsbedarf bei der Wahl der Bezeichnungen ergeben. Er analysiert die neuen Bestimmungen vor dem Hintergrund der schon bestehenden Bezeichnungsschutzvorschriften des § 19 InvFG und des § 94 BWG.