Im Erkenntnis vom13.03.2003B 785/02, hatte derVfGH über die steuerliche Absetzbarkeit von Mehraufwendungen bei der Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu entscheiden. Infolge des von der belangten Behörde ua ins Treffen geführten Vorliegens einer bloßen Vermögensumschichtung musste sich der Gerichtshof auch mit der so genannten Gegenwerttheorie auseinander setzen. In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt der VfGH dabei die Auffassung, dass der Gegenwertgedanke auch iZm Behinderungen nicht schlechthin unbeachtlich sein könne1)). Die nicht näher begründeten Aussagen des VfGH zur grundsätzlichen Gültigkeit der Gegenwerttheorie laden zu einer wissenschaftlichen Überprüfung dieses Ergebnisses ein.