Gemäß § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz haben nur solche Betriebe einen Anspruch auf teilweise Vergütung der Energieabgaben, die körperliche Wirtschaftsgüter herstellen, nicht aber auch Dienstleistungsbetriebe. Diese vom Europäischen Gerichtshof als Beihilfe qualifizierte Regelung war ursprünglich nicht entsprechend dem EG-Vertrag der Europäischen Kommission gemeldet worden. Daher erklärte der VfGH im Dezember 2001 die Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe als nicht anwendbar. In der Folge wurde die Beihilfe der Europäischen Kommission gemeldet und von dieser im Mai 2002 für den Zeitraum von 1996 bis 2001 genehmigt. Daher wiesen die Finanzbehörden Abgabenvergütungsanträge von Dienstleistungsbetrieben ab.