Rechnung muss ab 1. 1. 2003 auch die UID-Nummer des Leistenden enthalten
Auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 ist ab 1. 1. 2003 auf der Rechnung auch die Angabe der UID-Nummer des Leistenden erforderlich (§ 11 Abs 1 UStG 1994). Die UID-Nummer ist damit nicht nur für Unternehmer, die am Binnenmarkt teilnehmen, sondern auch für Unternehmer, die ausschließlich Inlandsumsätze tätigen, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang wurde durch das 2. AbgÄG 2002 auch der Art 28 Abs. 1 UStG 1994 mit Wirkung ab 1. 1. 2003 dahin gehend geändert, dass das Finanzamt Unternehmern iSd § 2 UStG 1994 eine UID-Nummer zu erteilen hat. Bisher war die Erteilung der UID-Nummer an einen Antrag gebunden.