Außensteuerrecht
BAO § 48
Wurde ein Dienstnehmer mit Lebensmittelpunkt in Österreich von seinem österr Dienstgeber ab 1. 1. 2001 für die Dauer von drei Jahren nach Kasachstan entsandt und übt er dort im Jahr 2002 ein Aktien-Optionsrecht aus, das ihm 1997 eingeräumt worden ist, dann unterliegen die hierbei lukrierten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kraft unbeschränkter Steuerpflicht der österr Besteuerung. Sind aufgrund eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides in den Jahren 2001 bis 2003 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die in Kasachstan erzielten Einkünfte von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen, dann erfasst dieser Bescheid auch jenen Teil der "Stock-Option-Einkünfte", die auf die Tätigkeit in Kasachstan entfallen. Sollten dies 23 % der Stock-Option-Einkünfte sein, dann sind folglich nur 77 % davon in die österr Besteuerungsgrundlage des Jahres 2002 einzubeziehen. Wenn nach dem Steuerrecht von Kasachstan 100 % der Einkünfte im Auszahlungsjahr 2002 in Kasachstan der dortigen mit 25 % bemessenen Besteuerung unterzogen werden, dann tritt hinsichtlich dieser 77 % der Einkünfte eine Doppelbesteuerung ein, die durch VO BGBl II 2002/474 im Anrechnungsweg beseitigt wird, da § 1 Abs 2 der VO die Auslandssteueranrechnung nicht nur in Bezug auf Einkünfte mit ausländischer Quelle vorsieht, sodass die kasachische Steuer, die von den inländischen Arbeitseinkünften erhoben wird, auf die entsprechende österr Steuer angerechnet werden kann. Die VO ist ab der Veranlagung 2002 anwendbar. Fließen die Einkünfte nach Maßgabe der Rz 212, 213 der LStR 2002 erst mit Optionsausübung im Jahr 2002 zu, dann ist die VO auch dann anwendbar, wenn es sich um Einkünfte handelt, die aus einer vor 2002 ausgeübten Tätigkeit stammen. (SWI 2003, 206)