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Italienisches Aufwertungswahlrecht für Beteiligungen (EAS 2240 v 24. 3. 2003)

Anfragebeantwortung des BMFÖStZ 2003/615ÖStZ 2003, 310 Heft 13 v. 1.7.2003

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sind die ausländischen Einkünfte stets nach österr Recht zu ermitteln. Wird daher in Italien bei einer im Privatvermögen gehaltenen 11%igen Beteiligung an einer italienischen Kapitalgesellschaft vom italienischen Wahlrecht der Beteiligungsaufwertung Gebrauch gemacht, dann führt dies auf österr Seite nicht zu einem im Aufwertungsjahr steuerlich erfassbaren Wertzuwachs. Daher kann auch nicht im Fall einer späteren Veräußerung durch den in Österreich ansässigen Gesellschafter der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises zu dem nach italienischem Recht berechneten höheren Wertansatz ermittelt werden kann. Wenn daher im Aufwertungsjahr keine italienischen Einkünfte erzielt werden, die österr Einkommensteuerpflicht auslösen, und wenn daher der vom Aufwertungsgewinn erhobenen italienischen Steuer keine österr Steuer gegenübersteht, auf die eine Anrechnung vorgenommen werden könnte, dann ist die italienische Steuer damit "verloren". Ob bei Zeitnähe zwischen italienischer Aufwertung einerseits und einer in der Folge in Österreich steuerpflichtigen Veräußerung andererseits eine solche innere Verknüpfung besteht, dass auf der Grundlage von § 48 BAO ein Besteuerungsausgleich gewährt werden kann, vermag nicht in verallgemeinernder Form beantwortet zu werden, sondern müsste im Rahmen einer finanzamtlichen Prüfung näher untersucht werden. (SWI 2003, 206)

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