Im Falle der privaten Nutzung einer Liegenschaft durch einen Alleineigentümer können nur jene Werbungskosten Berücksichtigung finden, die nicht die privat genutzten Teile des Hauses betreffen. In der Praxis ergeben sich immer wieder Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen für ein Mietgebäude, auf die im Beitrag kurz eingegangen wird.