Übernimmt eine Österreicherin, die ihren Hauptwohnsitz nach Italien verlegt hat, einen Lehrauftrag vom WIFI-Salzburg, ohne hierbei Dienstnehmerin des WIFI zu werden und ohne im Inland eine “Betriebstätte" zu begründen (Betriebstätte wäre zB ein zur Verfügung gestellter eigener Arbeitsraum), dann unterliegen die hierfür vom WIFI bezogenen Vergütungen gem Art14 DBA-Italien auch dann keiner inländischen Steuerpflicht, wenn im Inland noch ein Nebenwohnsitz bestehen sollte. Wurde bereits ein 20%iger Einkommensteuerabzug vorgenommen, dann kann eine Rückzahlung des Steuerabzuges beim FA Eisenstadt beantragt werden. (SWI 2003, 154)