Beabsichtigt eine italienische Kapitalgesellschaft, die medizinisch-technische Geräte konstruiert und vertreibt, in Österreich ein Forschungszentrum (Centro di Ricerca) zu eröffnen, in dem österr Programmierer beschäftigt werden sollen, dann begründen die Räumlichkeiten dieses Forschungszentrums eine inländische Betriebstätte iSd § 29 BAO. Ob hierdurch auch eine Betriebstätte iSd Art 5 DBA-Italien begründet wird, hängt davon ab, ob dieser österr Einrichtung in Bezug auf die betriebliche Aktivität des italienischen Unternehmens eine bloß unterstützende Funktion zukommt. Dies wäre der Fall, wenn in diesem Zentrum ausschließlich wissenschaftliche Forschung betrieben wird. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn ein Teil der Produktionstätigkeit, zu der auch das Engineering der computergesteuerten Elemente der medizinischen Geräte zu zählen sein wird, nach Österreich ausgelagert wird. Besteht DBA-rechtlich eine inländische Betriebstätte, dann ist nach Art 23 conv cit die österr Körperschaftsteuer auf die italienische Körperschaftsteuer anzurechnen. (SWI 2003, 155)