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Anrechnung italienischer Steuern von Mieteinkünften auf die österr Steuer vom Veräußerungsgewinn (EAS 2189 v 16. 12. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)ÖStZ 2003/513ÖStZ 2003, 271 Heft 11 v. 2.6.2003

DBA-Italien

Gem Art 23 Abs 3 lit a DBA-Italien sind italienische Steuern bis zur Höhe jener österr Körperschaftsteuer anzurechnen, die “auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt" (“anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass für die Ermittlung des “anrechenbaren Höchstbetrages" eine Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die gem dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das abkommensgemäß ihm eingeräumte Besteuerungsrecht ausübt oder nicht, ist hierbei unerheblich.

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