DBA-Italien
Gem Art 23 Abs 3 lit a DBA-Italien sind italienische Steuern bis zur Höhe jener österr Körperschaftsteuer anzurechnen, die “auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt" (“anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass für die Ermittlung des “anrechenbaren Höchstbetrages" eine Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die gem dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das abkommensgemäß ihm eingeräumte Besteuerungsrecht ausübt oder nicht, ist hierbei unerheblich.