DBA-Griechenland
Haben zwei griechische Staatsbürger in Österreich eine GmbH gegründet, die in Österreich lediglich über ein Zimmer mit einem Schreibtisch verfügt und deren Geschäftsführer die beiden Gesellschafter sind, dann ist nur schwer vorstellbar, dass dieses Zimmer nicht der gemeinschaftlichen Verfügung der beiden Gesellschaftergeschäftsführer zugänglich ist, uzw auch dann, wenn der Geschäftszweck der Vertrieb deutscher Produkte in Griechenland ist und die Behauptung aufgestellt wird, dass nur der in Deutschland ansässige Geschäftsführer, nicht aber der in Griechenland ansässige Geschäftsführer eine ausreichende Verfügung über dieses Zimmer hat. Die die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindernden Geschäftsführerbezüge der beiden Gesellschaftergeschäftsführer würden daher unter diesen Gegebenheiten korrespondierend dazu der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. (SWI 2003, 156)