Verlegt ein in Deutschland ansässiger Lufthansa-Pilot seinen Wohnsitz und damit auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann bewirkt dies nach dem am 1. 1. 2003 in Wirksamkeit getretenen DBA-Deutschland-2000 nicht mehr, dass dadurch das Besteuerungsrecht an den Pilotenbezügen von Deutschland nach Österreich wandert. Denn gem Art 15 Abs 4 conv cit steht das Besteuerungsrecht an den Bezügen des auf internationalen Flügen eingesetzten Bordpersonals dem Staat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des internationalen Luftfahrtunternehmens befindet. Bei Einsatz auf deutschen Binnenflügen kommt zwar Art 15 Abs 4 nicht zur Anwendung, doch ergibt sich diesfalls bereits aus Art 15 Abs 1 des Abkommens die ausschließliche Steuerberechtigung Deutschlands. (SWI 2003, 159)