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KESt auf deutsche Lebensversicherungssummen (EAS 2247 v 3. 3. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)ÖStZ 2003/510ÖStZ 2003, 271 Heft 11 v. 2.6.2003

Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in den Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25%igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Art 11 Abs 2 DBA-Deutschland-1954 gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österr Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der “Kurzläufer" gem 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988 der Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs 3 conv cit die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österr ESt anzurechnen (EAS 389). Scheitert diese Anrechnung der deutschen Steuer bei einer in Österreich ansässigen Versicherungsnehmerin, weil der Versicherungsschutz durch eine fremdfinanzierte Einmalprämie erlangt wurde und die Finanzierungskosten höher sind als die Differenz zwischen der Auszahlung der Versicherung und der Einmalprämie (und weil daher keine österr ESt anfällt, auf die die deutsche KESt angerechnet werden könnte), dann bewirkt dies jedenfalls keine internationale Doppelbesteuerung. Denn die Einkünfte werden nur von einem Staat, nämlich nur von Deutschland, besteuert. Der bloße Umstand, dass Deutschland bei einer Auszahlung der deutschen Versicherungsleistung im Jahr 2003 wegen des Wirksamkeitsbeginnes des DBA-Deutschland-2000 ab diesem Jahr auf die Kapitalertragsteuerbelastung verzichten muss, kann nicht rechtfertigen, dass Österreich auf der Grundlage von § 48 BAO ausgleichend im Jahr 2001 eine “Vollanrechnung" gewährt und damit auf österr Steuern verzichtet, die von ganz anderen in Österreich zu besteuernden Einkünften der Versicherungsnehmerin zu erheben sind. (SWI 2003, 158)

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