Verpachtet eine deutsche GmbH, die einem in Deutschland wohnhaften Ehepaar gehört, ihre österr Produktionsbetriebstätte an eine österr GmbH, die von den 40 Betriebstättenmitarbeitern gegründet worden ist, dann bildet dieses inländische Betriebsvermögen der deutschen GmbH (die verpachtete Produktionsbetriebstätte) für die deutsche GmbH keine inländische Betriebstätte mehr. Anlässlich der Verpachtung einer inländischen Fabriksanlage durch eine deutsche Kapitalgesellschaft hat der VwGH in seinem E 19. 6. 1968, 1561/67, ebenfalls keine inländische Betriebstätte der verpachteten inländischen Produktionsstätte angenommen, hat aber dennoch die inländische Körperschaftsteuerpflicht der Pachtentgelte bejaht; uzw deshalb, weil es sich hierbei um Erträgnisse aus im Inland gelegenem unbeweglichen Vermögen gehandelt hat. Die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Werkzeuge und LKWs wurden hierbei als Zubehör zum unbeweglichen Vermögen eingestuft, sodass das gesamte Pachtentgelt der inländischen Besteuerung unterlag.