Beteiligt sich ein österr Investor an einer deutschen KG, die ein Seeschiff betreibt, dann unterliegen die Gewinnanteile jedenfalls gem Art 8 Abs 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens in Deutschland befindet. In diesem Fall sind die Gewinnanteile in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen, uzw auch dann, wenn in Deutschland nur die (international häufig anzutreffende) niedrige Pauschalbesteuerung (Tonnagesteuer) zur Anwendung kommt. Die für Progressionszwecke anzusetzenden Gewinnanteile müssen nach österr Recht ermittelt werden, doch sind hierbei keine überspitzten Anforderungen zu stellen (EAS 2114, ÖStZ 1, 2/2003, Art-Nr 2003/39, S. 33). (SWI 2003, 156)