Tätigt eine Privatstiftung Zuwendungen an einen beschränkt steuerpflichtigen Begünstigten, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Besteuerung der Privatstiftung davon abhängen, ob für die Begünstigungen eine DBA-rechtliche Entlastung von der KESt erfolgt oder nicht. In dieser Bestimmung kann nach Auffassung der Autoren eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs gesehen werden.