Scheil meint, dass im Rahmen des AbgRmRefG für das finanzstrafbehördliche Rechtsmittelverfahren eine unsachliche Sonderregelung geschaffen worden sei, die als verfassungswidrig bekämpft werden sollte (§ 157 FinStrG).
Scheil meint, dass im Rahmen des AbgRmRefG für das finanzstrafbehördliche Rechtsmittelverfahren eine unsachliche Sonderregelung geschaffen worden sei, die als verfassungswidrig bekämpft werden sollte (§ 157 FinStrG).