Die Autoren untersuchen, ausgehend von einer Entscheidung des VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0064, die Frage, ob sich der Steuerpflichtige im Finanzstrafverfahren auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen kann, wenn er sich damit im Abgabenverfahren nicht durchsetzt und gewusst hat, dass die Behörde eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt.