Werden von der dänischen Schwestergesellschaft an die österr Gesellschaft Softwareprogramme auf Disketten geliefert, deren Weiterverwertungsrecht durch die Überlassung eines entgeltpflichtigen Codes übertragen wird, und ist es die Schwestergesellschaft, die dieses Recht entgeltlich einräumt, dann wird ihr dieses Entgelt auch dann zuzurechnen sein, wenn es irrtümlich auf ein Bankkonto der gemeinsamen Muttergesellschaft überwiesen worden ist. (SWI 2002, 153)