OECD-MA: Art 23A
Werden auf Grund der Rsp des VwGH (E 25. 9. 2001, 99/14/0217) Gewinne einer ausländischen Betriebstätte nicht mehr zur Gänze, sondern nur mehr insoweit von der inländischen Besteuerung freigestellt, als diese einen in Vorjahren in Österreich ausgeglichenen Verlust dieser Auslandsbetriebstätte übersteigen, dann ist nicht der gesamte Gewinn der ausländischen Betriebstätte, sondern nur der in Österreich steuerfrei gestellte Gewinnteil für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. (SWI 2002, 140)