Das DBA-Deutschland (2000) sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften nur mehr unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechtes (§ 10 KStG) vor. Es müssen daher die Bedingungen des § 10 Abs 2 KStG erfüllt und es dürfen jene des § 10 Abs 3 KStG nicht verwirklicht sein. Eine Ausnahme wird lediglich hins des Mindestbeteiligungserfordernisses gemacht. Das Abkommen weitet sonach die innerstaatlich geregelte Steuerbefreiung auf Beteiligungen ab 10 % aus.