Nach den EStR sind auch Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter als Handelsvertreter im Sinne der Verordnung anzusehen, wenn sie unter Umständen tätig werden, die dem in § 1 Abs 1 Handelsvertretergesetz 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen.