Die in § 3 Abs 1 Z 19f EStG verankerten Steuerbefreiungen „Haustrunk im Brauereigewerbe“ und „Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten in tabakverarbeitenden Betrieben“ lassen laut Pülzl „dem Suchtmittelskeptiker die Haare zu Berge stehen“. Die neue Judikaturlinie des VfGH zur Präjudizialität von Ausnahmebestimmungen könnte den „gleichheitsrechtlich bedenklichen und im Licht der Gesundheitsprophylaxe unwürdigen Befreiungsregeln endgültig den Garaus machen“.