Mit dem KMOG 2000 wurde die Beteiligungsgrenze des § 31 Abs 1 EStG von mehr als 10% auf mindestens 1% herabgesetzt. Der Beitrag geht auf die sich der Beschränkung der Aufwertung auf den gemeinen Wert zum 1. 1. 2002 (Übergangsregelung des § 124b Z 57 EStG) ergebenden möglichen Anwendungsprobleme ein und prüft die Vereinbarkeit der Übergangsregelung mit der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung.