Für anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand besteht grundsätzlich Aktivierungspflicht. Der Autor legt dar, dass sich bei präziser Abgrenzung des Begriffs der Anschaffungskosten das Kriterium der Anschaffungsnähe erübrigt. Auch bei der Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand komme es auf die Anschaffungsnähe nicht an.