Die Gastprofessorenregelung des Art 20 Abs 2 DBA-Frankreich geht sowohl der Steuerzuteilungsregel des Art 15 wie auch jener des Art 19 conv cit vor. Übernimmt daher ein in Frankreich ansässiger Professor einen Lehrauftrag an einer Vorarlberger Fachhochschule und wird hierbei die Zweijahresfrist des Art 20 Abs 2 nicht überschritten, dann sind die Vergütungen für die Lehrtätigkeit in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (SWI 2002, 55)