„Wird eine deutsche Kapitalgesellschaft damit beauftragt, in Stollen eines österr Bergwerkes gelagerten Sprengstoff samt kontaminiertem Erdreich zu entsorgen, wobei das Gefahrengut in Österreich geborgen, gefahrengutgerecht umgepackt und sodann nach Deutschland zur eigentlichen Entsorgung abtransportiert wird, dann besteht bereits nach österr inländischen Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der deutschen Gesellschaft, wenn diese Arbeiten ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte iSd § 29 BAO ausgeführt werden (und wenn auch kein „ständiger Vertreter“ des deutschen Unternehmens in Österreich auftritt). Unter diesen Umständen ist auf die sich aus dem DBA-Deutschland ergebenden Rechtsfolgen nicht mehr einzugehen.“