Stellt ein österr Lieferant seinem deutschen Großkunden über dessen Wunsch einen Verbindungsmann vor Ort zur Verfügung, mit dem jeweils auftauchende Probleme sofort besprochen werden können und der auch mögliche Projekte, neue Entwicklungen und dergleichen mit dem Produktmanagement abstimmen kann, und ist dieser Verbindungsmann ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger, der etwa vier Tage pro Woche in Deutschland und etwa einen Tag pro Woche in Österreich tätig wird, dann ist gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland jener Teil der Bezüge, der auf die Deutschland-Tätigkeit entfällt, von der österr Besteuerung (ohne Progressionsvorbehalt) freizustellen; jener Teil der Bezüge, der auf die Österreich-Tätigkeit entfällt, unterliegt der österr Lohnabzugsbesteuerung.