Übernimmt der bisherige Abteilungleiter einer österr Gesellschaft mit 1. 1. 2002 eine Abteilungsleiterposition bei einer schweizerischen Konzerngesellschaft und wird er hierfür von der österr Gesellschaft karenziert, sodass ab 2002 sein einziger Arbeitgeber die schweizerische Gesellschaft ist, dann kann die österr Gesellschaft nicht zum Lohnsteuerabzug für die weitere Zurverfügungstellung des seinerzeit für den Abteilungsleiter geleasten PKW herangezogen werden. Die Zurverfügungstellung des PKW stellt wohl einen grundsätzlich steuerlich relevanten „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ dar, allerdings aus jenem, das zur schweizerischen Gesellschaft besteht. Die Zurverfügungstellung des PKW durch die österr Gesellschaft führt sonach zu einem von dritter Seite geleisteten zusätzlichen Entgelt, für das aber der „Dritte“ (die österr Gesellschaft) nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden kann.