Der Autor gibt einen Überblick über die Einkünfteermittlung aufgrund der LuF PauschVO 2001 und der EStR 2000. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Eurobeträge gelten bereits für das Veranlagungsjahr 2001. Es besteht die Optionsmöglichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherung nicht nach der Höhe des Einheitswertes, sondern auf Basis des steuerlichen Gewinnes zu ermitteln.